Wohnraummiete | Mietkaution 

Die Vereinbarung einer Mietkaution als Sicherheitsleistung für den Vermieter ist regelmäßig fester Bestandteil eines Wohnraummietvertrages. Bereits bei Beginn des Mietverhältnisses müssen sich die Mietparteien einigen, in welcher Höhe und in welcher Art die Mietkaution zu leisten ist. Die gebräuchlichsten Formen sind die Gewährung einer Barkaution, eines Mieterkautionskonto (Kautionssparbuch) oder einer (Miet-)Bürgschaft. Sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter stellen sich häufig, wichtige Fragen rund um die Kaution. Hierzu gehören u.a.

  • Muss die Mietkaution in einer Summe bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden?
  • Wie muss der Vermieter eine Barkaution anlegen? 
  • Darf der Vermieter die Kaution bereits während des Mietverhältnisses in Anspruch nehmen?
  • Kann der Mieter die Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses ?abwohnen??

Die meisten Rechtsstreitigkeiten zum Thema Mietkaution entstehen jedoch im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses. Der Mieter möchte seine Mietkaution schnellstmöglich vollständig zurückerhalten; oftmals weil er sie für die neue Mietwohnung benötigt. Der Vermieter möchte die ihm gewährte Sicherheit wegen möglicher, bzw. aus seiner Sicht bestehender Ansprüche - sei es im Zusammenhang mit nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparaturen, sonstigen Schäden der Mietsache oder noch zu erwartenden Nebenkostennachforderungen zurückbehalten und sich hieraus befriedigen. Welche Rechte und Pflichten der Mietparteien in solchen streitigen Situationen bestehen, bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Sachumstände. STEINMEIER LLP Rechtsanwälte begleiten und vertreten Sie rundum die Abwicklung des Mietvertrages und beraten bei typischen Fragestellungen wie: 

  • Bis wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
  • Darf der Vermieter die Rückzahlung der Kaution wegen noch ausstehender Nebenkostenabrechnungen einbehalten?
  • Ist die Inanspruchnahme / Verwertung der Mietkaution aufgrund streitiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis berechtigt?