Wohnraummiete | Kündigung & Räumung 

In der Praxis häufigste Form der Beendigung von Wohnraummietverhältnissen ist die Kündigung. Demgegenüber spielen die Vertragsaufhebung und die Beendigung durch Zeitablauf bei befristeten Zeitmietverträgen eine untergeordnete Rolle. Bei der Kündigung ist grundsätzlich zwischen ordentlicher Kündigung, außerordentlicher befristeter Kündigung und außerordentlicher fristloser Kündigung aus wichtigem Grund zu unterscheiden. Besonderheiten ergeben sich vor allem hinsichtlich der Kündigung durch den Vermieter, da an diese aufgrund der gesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten des Wohnraummieters regelmäßig erhöhte Anforderungen gestellt werden. In Ermangelung hinreichender Kenntnis der formalen und sachlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kündigung erweisen sich viele vermieterseitig ausgesprochene Kündigungen als unwirksam. Die Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses infolge einer Kündigung kann die Mietparteien teuer zu stehen kommen.

Die häufigsten Gründe für eine Kündigung durch den Vermieter sind ausbleibende oder wiederholt verspätete Mietzahlungen oder wesentliche Vertragsverletzungen (z.B. Störung des Hausfriedens oder vertragswidriger Gebrauch der Mietsache). Daneben sieht das Gesetz jedoch auch Kündigungsgründe wie Eigenbedarf oder die Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung vor.

Unsere im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwälte beraten und vertreten laufend Vermieter, Hausverwaltungen und Mieter zuverlässig und kompetent im Zusammenhang mit der Beendigung von Mietverhältnissen. Wir prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses zulässig ist und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.  Im Streitfall geht es dabei selten nur allein um die Frage der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses, sondern neben dem Räumungs- und Herausgabeanspruch auch um ausstehende Mietforderungen, Ansprüche im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, Schadenersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, Nutzungsentschädigung, ausstehende Nebenkostenabrechnungen und Abrechnung sowie Rückzahlung der Mietkaution.