Handelsrecht | Handelsregister

Das Amtsgericht in dem Bezirk des jeweiligen Unternehmenssitzes führt das Handelsregister. Die Vorschriften zur Eintragung und Löschung sind zu beachten, da hiermit umfangreiche Rechtsfolgen verbunden sind. Während Aktiengesellschaft und GmbH erst mit Eintragung entstehen, bedarf es bei der KG und der OHG einer differenzierten Betrachtung. Insoweit ist zu beachten, dass eintragungspflichtige Umstände Dritten erst dann entgegen gehalten werden können, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wurden. Wir weisen Sie darauf hin, welche Tatsachen einzutragen sind und kooperieren mit Notaren, die eine zur Eintragung erforderliche Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form beim Handelsregister einreichen.