Wohnraummiete | Mieterhöhung 

Die Miete gehört zu den wesentlichen Bestandteilen im Wohnraummietvertrag und bedarf bei Mietvertragsabschluss einer entsprechenden Vereinbarung der Mietparteien. Dieser Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt gleichermaßen für die Möglichkeit einer Mieterhöhung bzw. Mietanpassung während der Laufzeit des Mietvertrages. Versäumen die Parteien bei Mietvertragsabschluss eine konkrete Vereinbarung zur Mieterhöhung zu treffen, so ist eine Anpassung nur in den Grenzen der gesetzlichen Regelungen möglich. Als Formen der Mieterhöhung kommen die Staffelmiete, die Indexmiete und die Erhöhung bis zur ortsüblichen Miete in Betracht. Jede dieser Mieterhöhungsvarianten ist für sich genommen an spezielle formale und sachliche Voraussetzungen geknüpft, deren Erfüllung für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung maßgeblich ist.

In den meisten Fällen erfolgt die Mieterhöhung auf der gesetzlichen Grundlage der Anpassung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach den Vorschriften der §§ 558 ff. BGB. Aufgrund der umfangreichen Anforderungen an ein derartiges ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen des Vermieters erweisen sich hingegen viele Anpassungsaufforderungen als unwirksam. Um die häufig auftretenden Fallstricke zu erkennen bzw. zu vermeiden, ist die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung in jedem Fall ratsam.